Corona-Virus

Aufgrund der steigenden Fallzahlen in Deutschland hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ein Infoblatt zum Risikomanagement in Zahnarztpraxen veröffentlicht, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) gibt zudem aktuelle Hinweise für Zahnärzte.

In unserer Praxis berücksichtigen wir die Hinweise zu Hygiene, Umgang mit möglichen Verdachtsfällen etc. Wir sind aber auch auf Ihre Zusammenarbeit angewiesen. Wir bieten Ihnen Desinfektionsspender an, mit denen Sie vor und nach dem Zahnarztbesuch Ihre Hände desinfizieren können.

Die BZÄK informiert: „Die Behandlung von Patienten, die bereits Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit, Appetitlosigkeit) zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt. Diese Patienten sind zur Sicherung der Diagnose und gegebenenfalls Einleitung einer Therapie an den Hausarzt zu verweisen.“*
Bitte weisen Sie uns auf eine entsprechende Erkrankung hin.

*Auszug aus dem Positionspapier der BZÄK zum Risikomanagement in Zahnarztpraxen

Maskenpflicht und Abstandsregel

Änderung in der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Seit dem 11. Mai 2020 gilt gemäß § 12 Absatz 3 der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Zahnarztpraxen für Personal (dazu zählt auch der Praxisinhaber), Patienten und deren Begleitpersonen eine Maskenpflicht.

Mit der am 02. Oktober in Kraft getretenen siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Gültigkeit der Regelung bis zum 25. Oktober 2020 verlängert worden. Die Maskenpflicht entfällt für das Personal, wenn im Empfangsbereich durch transparente oder sonstige geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Der Praxisinhaber ist weiterhin in der Pflicht, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen den Patienten eingehalten werden kann.

Die Maskenpflicht entfällt, so die Regelung, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt. Für Patienten also im Rahmen der Behandlung. Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben nach der Regelung unberührt.